Auf den Seiten der Bundeskellereiinspektion unter Downloads DAC-Verordnungen, finden Sie die aktuell gültige Weinviertel DAC Verordnung.
Rechtliche Auskunftsstelle zu Etikettierung und auch Kontrollorgan ist die Bundeskellereiinspektion. Hier wurde ein eigenes „Team Rechtsauskunft“ eingerichtet. Dieses kann für spezielle Anfragen, die nicht aus den zum Download zur Verfügung gestellten Unterlagen beantwortet werden können, per Email kontaktiert werden: rechtsauskunft@bundeskellereiinspektion.at
Das Weinviertel DAC-Etikett betreffende Passagen aus der Weinviertel DAC-Verordnung:
§ 1
3. Die allfällige Angabe der Rebsorte darf maximal in gleicher Schriftgröße wie die Angabe der Herkunft Weinviertel erfolgen.
5. Der vorhandene Alkoholgehalt ist für Weine bis zum Jahrgang 2009 mit mindestens 12,0% vol. am Etikett anzugeben. Für Weine der Jahrgänge 2010, 2011 und 2012 ist der vorhandene Alkoholgehalt mit 12,0% vol. oder 12,5% vol. am Etikett anzugeben. Mit Beschluss des Regionalen Weinkomitees Weinviertel kann in Ausnahmejahren der vorhandene Alkoholgehalt am Etikett für diese Weine auch mit 13,0% vol. angegeben werden. Für Weine ab dem Jahrgang 2013 ist der vorhandene Alkoholgehalt mit 12,0% vol., 12,5% vol. oder 13,0% vol. am Etikett anzugeben.
9. Die Angabe der Weinbauregion und des bestimmten Anbaugebietes Niederösterreich ist unzulässig. Als kleinere geografische Einheiten können lediglich eine Gemeinde, eine Großlage und eine Riede angegeben werden.
10. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Weinbaugebiet Weinviertel und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Weinviertel“ verwendeten.
10. Die Bezeichnung „Weinviertel“ ist auch auf dem Etikett, das nicht sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist) anzuführen, allenfalls auch ohne den Zusatz „DAC“
11. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
(Anm.: Z 12 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2013)
§ 2.
4. Die Zusatzbezeichnung „Reserve“ ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ anzugeben, wobei die Zusatzbezeichnung „Reserve“ in Schriftzeichen anzugeben ist, die gleich groß sind wie die für die Angabe „Weinviertel“ verwendeten.
7. Der vorhandene Alkoholgehalt muss mit mindestens 13,0% vol. am Etikett angegeben werden.
8. Die Zusatzbezeichnung „Große Reserve“ kann verwendet werden, wenn sämtliche Bedingungen für die Verwendung der Zusatzbezeichnung „Reserve“ erfüllt werden und der Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem ersten November des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt wird.
Aus § 10 Abs. 6 des Weingesetzes 1999 geht hervor, dass die Angabe „DAC“ ausschließlich in Verbindung mit den durch Verordnungen spezifizierten regionaltypischen Qualitätsweinen verwendet werden darf und einen traditionellen spezifischen Begriff darstellt, der dem Schutzsystem des gemeinschaftlichen Weinrechtes (Kapitel III der VO (EG) Nr: 753/2002) unterstellt ist.
Dieses schließt jegliche Verwendung des Begriffes „DAC“ bei einem anderen Erzeugnis als dem bestimmten regionaltypischen Qualitätswein (nicht nur in Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung) aus; und zwar unabhängig davon, ob der durchschnittliche Konsument dahingehend in die Irre geführt werden kann, dass es sich um einen derartigen regionaltypischen Qualitätswein handle.
Die DAC-Verordnung „Weinviertel“ (BGBL.II Nr. 23/2003) legt die Kriterien für den regionaltypischen Qualitätswein „Weinviertel DAC“ fest und behält die Herkunftsangabe „Weinviertel“ exklusiv diesem Weintyp vor.
Angabe in Marken, Phantasiebezeichnungen oder Logos
Gemäß Art. 48 der VO (EG) Nr. 1493/99 (GMO-Wein) dürfen Bezeichnungen von Erzeugnissen, die unter diese Verordnung fallen – damit auch Schaumwein, Sekt oder Sekt b.A. – nicht geeignet sein, Verwechslungen oder Irreführungen der Personen, an die sie sich richten, hervorzurufen. Dies gilt grundsätzlich auch für Marken.
In Hinblick auf Marken (sowie in dieser Hinsicht rechtlich gleichgestellte Phantasiebezeichnungen und Logos) sieht die GMO-Wein jedoch zusätzliche und strengere Bestimmungen vor. Marken dürfen auch keine Worte oder Wortteile enthalten, die von Personen, an die sie sich richten, mit der gesamten oder einem Teil der Bezeichnung eines Qualitätsweines b.A. verwechselt werden.
Eine Rechtswidrigkeit liegt dementsprechend nicht nur dann vor, wenn die Marke oder das Logo mit einer Bezeichnung eines Qualitätsweines ident ist, sondern bereits dann, wenn Worte oder Wortteile der Marke mit einem Teil der Bezeichnung eines Qualitätsweines ident sind.
Dieses Verbot ist eine Ausprägung des allgemeinen Irreführungsverbotes für Marken und betrifft die Verwendung solcher Bezeichnungen, die tatsächlich existieren und weinrechtlich anerkannt sind. Es handelt sich dabei um eine unzulässige Angabe, bei der die Irreführung nicht zusätzlich nachgewiesen werden muss, sondern diese als unwiderlegbare Rechtsvermutung angenommen wird.
Eine Ausnahmebestimmung für den Ausdruck der Marke als lang bestehendes Eigentumsrecht wäre mit Anhang VIII, Abschnitt H, Z.2, der VO (EG) Nr. 1493/1999 (GMO-Wein) gegeben. Danach kann der Inhaber einer für Schaumwein registrierten Marke, die Worte enthält, die mit der Bezeichnung eines bestimmten Anbaugebietes identisch sind, diese Marke auch dann, wenn der Schaumwein diese Bezeichnung nicht führen darf, weiterverwenden, sofern die Registrierung der Marke mindestens 25 Jahre vor der offiziellen Anerkennung der betreffenden geographischen Bezeichnung erfolgt ist und die Marke effektiv ohne Unterbrechung verwendet wurde.
Quelle: BMLFUW 09/2008
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Das Regionale Weinkomitee Weinviertel setzt sich aus 21 Vertretern und Vertreterinnen der Weinwirtschaft zusammen, die die örtliche regionaltypische Situation der Weinwirtschaft widerspiegeln. Mitglieder sind Winzer und Winzerinnen, Weinhändler, Sekthersteller, Genossenschaftsvertreter. Die Personen werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf 5 Jahre ernannt und erfüllen Ihre Tätigkeiten ehrenamtlich. Die Aufgaben des Komitees bestehen in der Behandlung sämtlicher weinwirtschaftlicher Themen des regionalen Wirkungsbereiches.
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